Satzungsgebung
 
Zu unserem Leistungsspektrum gehört auch das Erstellen von Normtexten, insbesondere akademischen Satzungen wie Studien- und Prüfungsordnungen oder Auswahlsatzungen.
 
Dabei steht für uns die Umsetzbarkeit der Normen in praktisches Handeln, der stete Blick auf das Zusammenspiel der Beteiligten im (Verwaltungs-)Alltag im Vordergrund.
 
Diese Praxisbezogenheit bedeutet nach unserer Auffassung jedoch gerade nicht, die Genauigkeit der Fachsprache des Rechts umgangssprachlicher Vereinfachung und Unschärfe zu opfern oder, wie es immer wieder zu beobachten ist, politische "Absichtserklärungen" und "Programmsätze" durch das Hinzusetzen von Paragraphenzeichen zu ausführungspflichtigen Normen zu erheben, die sich dann in der alltäglichen Praxis als unklar, mitunter in sich widersprüchlich und damit unausführbar erweisen.
 
Wir verstehen die juristische Satzungstechnik des Verwaltungsrechts als eine Kunst, Handlungszusammenhänge auf solche Weise abzubilden, daß gleichsam aus Sprache und Logik zusammengesetzte Uhrwerke entstehen. Nur wenn jedes Wort genau abgewogen, seine Stellung im Satz mit Bedacht gewählt, die Sätze nur die gerade um des verfolgten Zweckes willen erforderlichen Worte enthalten, kann ein Normtext verwendbare Richtschnur für reibungslose und verläßliche Handlungsanweisungen und Verwaltungsabläufe sein.
 
Insoweit streben wir nach dem von Gustav Radbruch 1948 formulierten Ideal, "sublime Justiz-Künstler, exakte Gesetzes-Ingenieure, sorgfältige Wort-Graveure, ein rechtstechnisches Konstruktionsbüro, eine juristische Bauhütte" zu sein (vgl. Radbruch, Gustav: Des Reichsjustizministeriums Ruhm und Ende. Zum Nürnberger Juristenprozess (1948), in: Radbruch Gesamtausgabe, Bd. 8, bearb. v. A. Kaufmann, Heidelberg 1998, S. 258).